AGB
Verkaufs- und Lieferbedingungen der Röhl Staplertechnik
1. Geltung der Bedingungen
1.1 Die Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für alle unsere Lieferungen und Leistungen, auch aus künftigen
Geschäftsabschlüssen, mit der Ausnahme der Lieferung von Gebrauchtgeräten bzw. -waren. Abweichende
Bedingungen des Kunden gelten nur, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich anerkannt sind. Die Unwirksamkeit
einzelner Bestimmungen berührt die Wirksamkeit unserer Verkaufs- und Lieferbedingungen im übrigen nicht.

1.2 Alle früheren Verkaufs- und Lieferbedingungen sind hierdurch aufgehoben.

2. Angebot und Vertragsabschluß
2.1 Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Auf Angebote hin kommen alle Verträge mit Zugang unserer
schriftlichen Auftragsbestätigung, spätestens mit Übergabe der Ware, zustande. Maßgebend für den Inhalt des
Vertrages sind die Auftragsbestätigung und unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen. Hiervon abweichende
Vereinbarungen bedürfen stets unserer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung.
2.2 Die zu einem Angebot gehörenden Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen, Skizzen und Maßangaben sind nur
annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. An diesen Unterlagen und an
Kostenvoranschlägen behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vor; sie dürfen Dritten nicht ohne unsere
vorherige Zustimmung zugänglich gemacht werden und sind auf Verlangen zurückzugeben.
2.3 Die Angaben über Gewichte und Frachten etc. sind ebenfalls nur verbindlich, wenn sie als solches bezeichnet sind.

3. Lieferzeit und Lieferung
3.1 Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Kunden
zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen und Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.
3.2 Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Lieferwerk oder unser Lager
verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt wurde.
3.3 Wird die von uns geschuldete Lieferung und Leistung durch unvorhersehbare und von uns unverschuldete
Umstände verzögert (z.B. durch Arbeitskämpfe, Betriebsstörungen, Transporthindernisse, behördliche Maßnahmen
-jeweils auch bei unseren Vorlieferanten- sowie nicht rechtzeitige Selbstbelieferung), so sind wir berechtigt, ganz oder
teilweise vom Vertrag zurückzutreten oder nach unserer Wahl die Lieferung um die Dauer der Behinderung
hinauszuschieben. Wird die ursprünglich vereinbarte Lieferzeit um mehr als 2 Wochen überschritten, so hat der Kunde
das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen.
3.4 Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung
des Kunden voraus.
3.5 Teillieferungen sowie Lieferungen vor der angegebenen Lieferzeit sind zulässig. Fixgeschäfte tätigen wir nicht.
3.6 Sollte dem Kunden aufgrund eines von uns verschuldeten Verzugs ein Schaden erwachsen, so ist er berechtigt, eine
Verzugsentschädigung zu fordern. Das Recht zur Geltendmachung setzt voraus, dass wir eine vom Kunden schriftlich
gesetzte angemessene Nachfrist nicht eingehalten haben. Die Höhe der Verzugsentschädigung beträgt für jede volle
Woche des Verzugs maximal 0,5 %, insgesamt aber höchstens 5 % vom Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung,
der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig zur Verfügung steht. Darüber hinausgehende Ansprüche sind
ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht zumindest auf grober Fahrlässigkeit.
Im Falle einer Lieferverzögerung ist der Kunde verpflichtet, auf unser Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist zu
erklären, ob er weiterhin auf Lieferung besteht oder wegen der Verzögerung vom Vertrag zurücktritt und/oder
Schadenersatz statt Leistung verlangt.
3.7 Wird der Versand auf Wunsch des Kunden verzögert, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Anzeige der
Versandbereitschaft die durch die weitere Vorhaltung und Lagerung entstandenen Kosten, bei Lagerung in unserem
Werk bzw. Lager mindestens 0,5 % des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat berechnet.
Wir sind berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer gesetzten angemessenen Frist anderweitig über den
Liefergegenstand zu verfügen und den Kunden mit angemessener verlängerter Frist zu beliefern.

4. Angebot und Vertragsabschluß
4.1 Die Lieferung erfolgt entweder ab Werk bzw. Lager durch Übernahme durch den Kunden oder durch Versand.
4.2 Wird der Liefergegenstand vom Kunden übernommen, so geht die Gefahr des Untergangs oder der Beschädigung
des Liefergegenstandes mit der Übernahme auf ihn über. Im Falle der Versendung geht die Gefahr des Untergangs oder
der Beschädigung des Liefergegenstandes in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in welchem wir die Ware an einen
Spediteur oder Frachtführer (auch Deutsche Bahn AG) übergeben, spätestens jedoch mit Verlassen unseres Werkes
oder Lagers, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere Leistungen, z. B. die
Versendungskosten, Anfuhr und Aufstellung oder den Einbau bestimmter Waren übernommen haben. Auf Wunsch des
Kunden wird auf seine Kosten die Sendung durch uns gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden
sowie sonstige versicherbare Risiken versichert.
Dies gilt nicht, wenn der Kunde Verbraucher ist.
4.3 Ist der Liefergegenstand versandbereit und verzögert sich die Versendung oder die Abnahme aus Gründen, die wir
nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Kunden
über; jedoch sind wir verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Kunden die Versicherungen zu bewirken, die dieser
verlangt.
4.4 Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Kunden unbeschadet der
Rechte aus Abschnitt 5 entgegen- und abzunehmen.

5. Mängel und Gewährleistung
5.1 Ist der Kunde nicht Kaufmann, so setzen Gewährleistungsansprüche bei offensichtlichen Mängeln eine
unverzügliche Rüge und bei nicht offensichtlichen Mängeln eine Rüge innerhalb der Verjährungsfrist für den
gesetzlichen Gewährleistungsanspruch voraus.
5.2 Soweit ein von uns zu vertretender Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur
Mangelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung berechtigt. Im Fall der Mangelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle zum
Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und
Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache an einen anderen Ort als den
Erfüllungsort verbracht wurde.
5.3 Sind wir zur Nachbesserung/Ersatzlieferung nicht bereit oder nicht in der Lage, verzögert sich diese insbesondere
über eine angemessene Frist hinaus, die wir zu vertreten haben, oder schlägt in sonstiger Weise die
Nachbesserung/Ersatzlieferung fehl, so ist der Kunde in seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine
entsprechende Änderung des Kaufpreises zu verlangen.
5.4 Die Gewährleistung für die Nachbesserung/Ersatzlieferung beträgt bei Lieferung von Neugeräten an Verbraucher 2
Jahre und bei Lieferung von Gebrauchtgeräten 1 Jahr. Bei kaufmännischen Abnehmern beträgt die Gewährleistungsfrist
1.200 Betriebsstunden, längstens jedoch 1 Jahr, bei einem Geräte-einsatz im Mehrschichtbetrieb 6 Monate seit
Auslieferung der Geräte. Für Ersatzteilverkäufe beträgt die Gewährleistungsfrist jedoch 600 Betriebsstunden, längstens
6 Monate, sowie bei Verwendung im Mehrschichtbetrieb 3 Monate seit Auslieferung.
5.5 Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Kunden -gleich aus welchen
Rechtsgründen- ausgeschlossen. Wir haften deshalb nicht für Schäden, die nicht am Liefer-gegenstand selbst
entstanden sind. Insbesondere haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Kunden.
Unsere Gewährleistungsverpflichtung entfällt darüber hinaus,
a) bei Änderung oder Instandsetzung des Kaufgegenstandes durch den Kunden ohne unsere schriftliche Einwilligung,
b) bei fehlerhafter, unsachgemäßer oder nachlässiger Verwendung oder Behandlung des Kaufgegen-standes durch den
Kunden,
c) bei schuldhafter Nichtbeachtung der Bedienungsanleitungen und Wartungsanweisungen,
d) bei natürlicher Abnutzung oder sonstigen Umständen, die nicht von uns zu vertreten sind,
e) wenn ein Kunde uns zur Vornahme von Mängelbeseitigungsarbeiten bzw. Ersatzlieferung nicht in angemessener
Weise Zeit und Gelegenheit gewährt,
f) bei Verwendung von Ölen in ungeeigneter Spezifikation oder von sonstigen ungeeigneten Betriebsmitteln und
g) bei Verwendung von Ersatzteilen, die von uns nicht ausdrücklich freigegeben wurden.
5.6 Die vorstehende Haftungsfreizeichnung gilt nicht, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit beruht. Sie gilt ferner nicht, wenn wir den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die
Beschaffenheit der Ware oder ein Beschaffungsrisiko übernommen haben.
5.7 Ist der Kunde Kaufmann, so gilt die Haftungsfreizeichnung gleichwohl, wenn der Schaden durch grobe Fahrlässigkeit
eines Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen verursacht wurde, es sei denn, der Schaden beruht auf der Verletzung einer
vertraglichen Hauptpflicht.
Daneben ist gegenüber einem Kaufmann die Ersatzpflicht auf den vorhersehbaren, nicht untypischen Schaden
begrenzt.

6. Gesamthaftung
6.1 Soweit gemäß Ziffer 5 unsere Haftung auf Schadenersatz ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für alle
Ansprüche wegen Verschuldens bei Vertragsschluss, Verletzung von Nebenpflichten, insbesondere für Ansprüche aus
der Produzentenhaftung gemäß § 823 BGB.
6.2 Die Regelung gemäß Ziffer 6.1 gilt nicht für Ansprüche gemäß den §§ 1, 4 Produkthaftungsgesetz oder im Falle von
Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung
durch uns oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder eines
Erfüllungsgehilfen beruhen.
6.3 Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer
Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

7. Preise und Zahlungen
7.1 Maßgebend sind die von uns genannten Preise. Nur im nichtkaufmännischen Verkehr ist die gesetzliche
Umsatzsteuer im Preis enthalten. Sofern nicht im Einzelfall ausdrücklich anderes vereinbart ist, gelten die Preise ab
Werk bzw. Lager ausschließlich Verpackung. Die erforderliche Verpackung wird zum Selbstkostenpreis berechnet und
von uns nicht zurückgenommen. Die Versandkosten sowie Mehrkosten für erbetenen Eil- oder Expressversand hat der
Kunde zu tragen.
7.2 Wir behalten uns im kaufmännischen Rechtsverkehr das Recht vor, den Preis bis zur Höhe des am Tage der
Lieferung gültigen Verkaufspreises anzuheben. Im Rechtsverkehr mit Nichtkaufleuten haben wir bei Verträgen mit einer
vereinbarten Lieferzeit von mehr als 4 Monaten das Recht, die Preise entsprechend den eingetretenen
Kostensteigerungen, insbesondere aufgrund von Tarifverträgen, Betriebsverein-barungen oder
Materialpreiserhöhungen, zu erhöhen. Beträgt die Erhöhung mehr als 5 % des vereinbarten Preises, steht dem
nichtkaufmännischen Kunden ein Kündigungsrecht zu.
7.3 Zahlungen des Kunden haben innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug auf ein von uns
benanntes Konto zu erfolgen.
7.4 Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag endgültig verfügen können. Durch die
Entgegennahme von Wechseln oder Schecks übernehmen wir in Bezug auf Protesterhebung und rechtzeitige Vorlage
keinerlei Verpflichtung. Sämtliche bei dem Einzug von Wechseln oder Schecks entstehenden Spesen oder sonstigen
Kosten gehen zu Lasten des Kunden.
7.5 Kommt ein Kunde trotz Mahnung seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nach oder liegt eine wesentliche
Vermögensverschlechterung beim Kunden vor, so sind wir berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch
wenn wir bereits Wechsel oder Schecks angenommen haben. Wir sind in diesem Fall außerdem berechtigt,
Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen und die Erfüllung unserer Verpflichtungen bis zur
Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu verweigern. Wird unser Verlangen binnen einer von uns gesetzten
angemessenen Frist nicht erfüllt, so sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadenersatz wegen
Nichterfüllung zu verlangen. Bei Zahlungseinstellung oder Überschuldung des Kunden entfällt die Setzung einer
Nachfrist.
7.6 Ab Verzugseintritt zahlt der Kunde Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden
Basiszinssatz. Ist der Kunde kein Verbraucher, beträgt der Zinssatz 8 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Sofern wir
einen höheren Schaden nachweisen, können wir dessen Ersatz verlangen.
7.7 Das Recht zur Aufrechnung steht dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt,
unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurück-behaltungsrechtes insoweit
befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

8 Eigentumsvorbehalt
8.1 Bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden behalten wir uns
das Eigentum an den verkauften Gegenständen vor.
8.2 Der Kunde ist verpflichtet, die verkauften Gegenstände pfleglich zu behandeln. Sofern Wartungs- und
Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
8.3 Bei Pfändungen oder sonstigen Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich
zu benachrichtigen.
8.4 Der Kunde ist berechtigt, über die Kaufsachen im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verfügen. Eine
Weiterverfügung an solche Endabnehmer, die die Abtretung der gegen sie gerichteten Entgelt-Forderungen
ausgeschlossen oder beschränkt haben, ist dagegen nicht statthaft. Andere Verfügungen, insbesondere Verpfändungen
und Sicherheitsübereignungen der Vorbehaltsware sind dem Kunden ohne unsere Zustimmung nicht gestattet.
Der Kunde tritt bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Umsatzsteuer), die ihm
aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, an uns ab. Steht uns nur
Miteigentum an der Vorbehaltsware zu, so beschränkt sich die Vorausabtretung auf den Teil der Forderung, der dem
Anteil unseres Miteigentums (auf Basis des Rechnungswertes) entspricht.
Der Käufer bleibt auch nach der Abtretung widerruflich zur Einziehung der Forderungen ermächtigt. Unsere Befugnis,
die Forderung einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen,
solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, nicht im Zahlungsverzug ist und insbesondere kein
Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies aber der Fall,
können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum
Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung
mitteilt.
8.5 Verarbeitung und Umbildung der Vorbehaltsware durch den Kunden werden stets für uns vorgenommen. Wird die
Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der
neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der
Verarbeitung.
8.6 Wird die Kaufsache (Vorbehaltsware) mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so
erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen
vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des
Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so überträgt uns der Kunde anteilmäßig Miteigentum. Der Kunde verwahrt das
so entstandene Allein- oder Miteigentum für uns.
8.7 Für die nach den Ziffern 8.5 und 8.6 in unserem Eigentum stehenden Sachen oder Miteigentumsanteile gilt im
übrigen das gleiche wie für unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Sachen.
8.8 Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der
Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt. Die Auswahl der
freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
8.9 Erfüllt der Kunde trotz Fälligkeit und Mahnung seine Leistungspflicht nicht, sind wir berechtigt, die Ware
herauszuverlangen und zu verwerten. Ein Rücktritt liegt darin nur dann, wenn auf den Vertrag das
Verbraucherkreditgesetz Anwendung findet, es sei denn, wir einigen uns mit dem Kunden, diesem den gewöhnlichen
Verkaufwert der Sache im Zeitpunkt der Wegnahme zu vergüten.

9. Anwendbares Recht, Erfüllungsort
9.1 Für die Geschäftsbeziehungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und uns gilt
ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten
Nationen über Verträge über den Internationalen Warenverkauf (Convention on the International Sale of Goods) ist
ausgeschlossen.
9.2 Alleiniger Erfüllungsort für Lieferung und Leistung ist München.

10. Gerichtsstand
Ausschließlicher Gerichtsstand, auch bei grenzüberschreitenden Lieferungen und Leistungen (auch für Wechsel- und
Scheckklagen), ist das für Sauerlach zuständige Gericht, sofern der Kunde Vollkaufmann ist. Wir haben auch das Recht,
den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen